II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Arbeitnehmerin war vom 22.10.1991 bis zum 30.11.1992 bei dem Arbeitgeber als Aushilfsangestellte zur Vertretung angestellt gewesen und hatte Kindergeldanträge bearbeitet. Mit Wirkung zum 15.10.2014 stellte der Arbeitgeber sie erneut ein und vereinbarte eine sachgrundlose Befristung, die einmalig bis zum 30.06.2016 verlängert wurde. In dieser Zeit war die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter tätig.

Nachdem feststand, dass der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer enden sollte, erhob die Arbeitnehmerin Entfristungsklage und stellte sich auf den Standpunkt, dass eine sachgrundlose Befristung mit ihr wegen der Vorbeschäftigung in den Jahren 1991/1992 nicht habe wirksam vereinbart werden können.

Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020