Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Bei einem 22 Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnis gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Vorbeschäftigungsverbot in verfassungskonformer Auslegung regelmäßig nicht zur Anwendung und hindert damit die sachgrundlos befristete Neueinstellung einer ehemaligen Mitarbeiterin nicht.
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