IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nachdem das BVerfG 2018 die Rechtsprechung des BAG, das einige Jahre lang § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG so ausgelegt hatte, dass eine mehr als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung dem Vorbeschäftigungsverbot nicht entgegenstünde, "kassiert" hatte, blieb offen, wie mit den vom BVerfG angedeuteten Ausnahmen umzugehen sei. Wie lange ist "sehr lange" und wie "anders geartet" muss eine Tätigkeit sein, damit sie eine sachgrundlose Befristung nicht hindert? Das BAG präzisiert diese Begriffe nun nach und nach.

Wenn man die nach 2018 ergangenen Entscheidungen zusammenfassen möchte, sind acht Jahre noch nicht "sehr lange",2) 22 Jahre aber schon. Da es aber auch auf die Art der Vorbeschäftigung ankommt, verbietet sich eine Orientierung an festen Jahresgrenzen. Der Einzelfall muss bewertet werden, um auch die Art und Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses in den Blick zu nehmen. Je ähnlicher die Tätigkeiten in beiden Arbeitsverhältnissen sind, desto mehr Zeit sollte vor einer sachgrundlos befristeten Einstellung vergehen.

Die damit verbundenen Unsicherheiten bei der Bewertung der Wirksamkeit einer auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützten Befristung wird nur der Gesetzgeber beheben können, indem eine feste Grenze in das Gesetz aufgenommen wird. Bis dahin ist von sachgrundlosen Befristungen mit "neuen alten" Arbeitnehmern abzuraten.

2)

Vgl. BAG, Urt. v. 23.01.2019 - 7 AZR 733/16.