III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hielt zunächst fest, dass der Betriebsrat im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nur Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen.

Der für das Einblicksrecht notwendige Aufgabenbezug ist nach Auffassung des BAG regelmäßig schon deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Hierzu gehöre auch die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ein besonderer Anlass für die Ausübung des Einsichtsrechts müsse nicht dargelegt werden. Es bestehe auch dann, wenn der Betriebsrat feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind. Die Grenzen des Einsichtsrechts liegen (erst) dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommen.