III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Für einen auf § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gestützten Auskunftsanspruch muss der Betriebsrat zweierlei darlegen: Erstens muss überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben sein und zweitens muss im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sein. Nur wenn der Betriebsrat zu beiden Voraussetzungen Angaben gemacht hat, können Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht nachprüfen, ob eine Auskunftspflicht besteht.

Diesen Anforderungen genügt der Betriebsrat mit einem allgemein gehaltenen Verweis auf seine Aufgabe zur Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht. Der Informationsanspruch ist strikt aufgabenbezogen und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip bestimmt. Aus diesem Grund muss der Betriebsrat die konkrete normative (Arbeitsschutz-)Vorgabe im Sinne eines Ge- oder Verbots, deren Durchführung er zu überwachen hat und die sein Auskunftsverlangen tragen soll, aufzeigen. In dem zu entscheidenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Betriebsrat hatte nur allgemein darauf verwiesen, dass er die Einhaltung der zugunsten von schwangeren Arbeitnehmerinnen geltenden Gesetze, insbesondere des MuSchG, überwachen müsse.