III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hat entschieden, dass die erteilten Abmahnungen ungerechtfertigt gewesen seien, weil die Verweigerung der Nutzung des eingeführten Systems zur Arbeitszeiterfassung keinen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstelle. Die Abmahnungen müssten daher aus der Personalakte entfernt werden.

In Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei ausdrücklich geregelt, dass die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung von natürlichen Personen untersagt sei. Hiervon erfasst sei ebenfalls die Verarbeitung von Minutien-Datensätzen, die in dem konkreten Fall von dem eingeführten Zeiterfassungssystem vorgenommen wird. Von diesem generellen Verbot der Erfassung biometrischer Daten lässt Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur wenige Ausnahmen zu. Die einzige vorliegend in Betracht kommende Ausnahme wäre Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO. Danach wäre die Verarbeitung biometrischer Daten von dem Verbot nicht erfasst, wenn diese Verarbeitung erforderlich wäre, damit die Beklagte als Arbeitgeberin bzw. der Kläger als Arbeitnehmer die aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen können. Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des LAG in dem konkreten Fall aber nicht gegeben.