II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Beklagte betreibt eine radiologische Praxis in Berlin. Sie führte 2018 in ihrem Betrieb ein System zur Zeiterfassung mittels Fingerabdrucks ein. Bis dahin trugen die Beschäftigten ihre Arbeitszeiten auf ausgedruckten Dienstplänen ein. Das neue digitale System erfasste die sog. Minutien des Fingerabdrucks. Dabei handelt es sich um die Endungen und Verzweigungen der Papillarlinien eines Fingerabdrucks, anhand derer ein bestimmtes, bei jedem Menschen einzigartiges Muster erstellt wird.

Der Kläger verweigerte die Nutzung des neuen Systems. Stattdessen erfasste er seine Arbeitszeit weiterhin durch die händischen Einträge auf einem Dienstplan. Die Nichtnutzung des neuen Systems sanktionierte die Beklagte zweimal mit einer Abmahnung. Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen. Er war der Auffassung, das neue System sei aus Gesichtspunkten des Datenschutzes nicht erlaubt, weil es zur Aufzeichnung der Arbeitszeit die biometrischen Daten der Beschäftigten erfasse. Dies sei aber gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verboten.