I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung zu nutzen, das die Arbeitszeit durch das Einscannen des Fingerabdrucks erfasst. Ein solches System ist in der Regel nicht "erforderlich" i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.02.2021