IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Aufgrund der geltenden Datenschutzvorschriften dürfte die Zulässigkeit der Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdrucks eine Ausnahme bleiben. Will der Arbeitgeber ein solches System einführen, wird er in der Regel auf die Einwilligung seiner Arbeitnehmer angewiesen sein. Bei Verweigerung einzelner Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er dennoch an der Einführung dieses Systems festhalten möchte und den Verweigerern eine andere Möglichkeit anbietet, die Arbeitszeit zu dokumentieren. Die Entscheidung des LAG zeigt, dass an die Erforderlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO sehr hohe Anforderungen gestellt werden, wenn es um die Erfassung biometrischer Daten der Arbeitnehmer geht.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.02.2021