Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
Der Antrag auf Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Erklärung der Beklagten sozial ungerechtfertigt sei, sei bereits unzulässig. Es handele sich bei der Beendigung der alternierenden Telearbeit durch die Erklärung des Arbeitgebers nicht um eine Änderungskündigung i.S.d. § 2 KSchG.
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