LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2022
L 18 AS 884/22 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 56 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1; BKKG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 660/22

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewährender unabweisbarer BedarfHaushaltsaufnahme eines volljährigen Kindes im Rahmen des SGB IILediglich räumliche Anwesenheit des volljährigen Kindes als Grundlage für die Annahme einer BedarfsgemeinschaftVoraussetzungen der Glaubhaftmachung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Gewährung von Leistungen gemäß dem SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 884/22 B ER

DRsp Nr. 2023/2847

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewährender unabweisbarer Bedarf Haushaltsaufnahme eines volljährigen Kindes im Rahmen des SGB II Lediglich räumliche Anwesenheit des volljährigen Kindes als Grundlage für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Gewährung von Leistungen gemäß dem SGB II

Die lediglich räumliche Anwesenheit eines volljährigen Kindes allein belegt nicht das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Es ist insoweit auf den Einzelfall abzustellen. Bezüglich der Übernahme der Wohnkosten des volljährigen Kindes im Rahmen des ALG II ist auf die Ernsthaftigkeit der Einforderung einer Miete abzustellen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht unmittelbar Wohnungslosigkeit droht, soweit durch das Kind keine Miete bezahlt wird, sodass etwa nicht gezahlte Wohnkosten unter nahen Verwandten keinen Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellen. Dagegen sind im Rahmen der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz 80 % der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an das volljährige Kind als soziokulturelles Existenzminimum zu zahlen.

Tenor