LSG Bayern - Urteil vom 06.12.2018
L 20 VJ 3/17
Normen:
IfSchG § 60; IfSchG § 61; SGG § 75 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VJ 1/15

Impfschaden durch den Impfstoff Boostrix®)

LSG Bayern, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 20 VJ 3/17

DRsp Nr. 2019/1165

Impfschaden durch den Impfstoff Boostrix®)

1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.2. Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG setzt einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland selbst voraus, der Antrag eines Beteiligten reicht dafür nicht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSchG § 60; IfSchG § 61; SGG § 75 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Impfschadens und die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen einer am 30.01.2014 durchgeführten Impfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis (Impfstoff: Boostrix(r)).

Die Klägerin ist im Jahr 1965 geboren. Bei ihr liegt ein Zustand nach akuter Querschnittsmyelitis mit einer leichtgradigen rechtsbetonten überwiegend sensiblen Querschnittssymptomatik vor. Es ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt (Bescheid vom 12.10.2015.)