OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2022
12 B 878/22
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 1375/22

Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der frühkindlichen Förderung nebeneinander zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen 12 B 878/22

DRsp Nr. 2022/15976

Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der frühkindlichen Förderung nebeneinander zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.