BAG - Urteil vom 23.06.1992
1 AZR 57/92
Normen:
BGB § 611 (Direktionsrecht), § 611 (Betriebliche Übung); BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB
BB 1992, 2147
DB 1992, 1424
DB 1993, 788
EzA § 611 BGB Nr. 12
NZA 1993, 89
SAE 1993, 193
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 16.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 489/90
LAG Baden-Württemberg, vom 28.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 27/91

Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 57/92

DRsp Nr. 1998/3566

Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung

»Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluß des Arbeitsvertrages die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb geltende Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, liegt darin keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung, die gegenüber einer späteren Veränderung der betrieblichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung Bestand hat. Der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten, von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängigen Lage der Arbeitszeit Interesse hat, muß diese Unabhängigkeit mit dem Arbeitgeber auch dann vereinbaren, wenn die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende betriebliche Arbeitszeit seinen Interessen entspricht.«

Normenkette:

BGB § 611 (Direktionsrecht), § 611 (Betriebliche Übung); BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind seit 1982 bei der Beklagten als Packer beschäftigt. Schriftliche Arbeitsverträge wurden nicht abgeschlossen.