LAG Nürnberg - Urteil vom 20.05.2021
5 Sa 419/20
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 52596
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 730/19

Indizwirkung einer Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem VorstellungsgesprächKein Vorstellungsgespräch bei früherer BeschäftigungPersönlichkeitsrecht und Begründung eines ArbeitsverhältnissesWeitgehende Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 5 Sa 417/20 v. 20.05.2021

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 419/20

DRsp Nr. 2021/15732

Indizwirkung einer Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch Kein Vorstellungsgespräch bei früherer Beschäftigung Persönlichkeitsrecht und Begründung eines Arbeitsverhältnisses Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 5 Sa 417/20 v. 20.05.2021

1. Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen nicht interessiert zu sein. 2. Der Gesetzeszweck des § 165 Satz 3 SGB IX gebietet es nicht, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, mit dem vor noch nicht einmal einem Jahr bereits ein Arbeitsverhältnis bestand, das der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt hatte. 3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet kein Recht auf Einstellung, d.h. auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Es begründet lediglich einen Anspruch darauf, dass mit den eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht in ehrverletzender Weise umgegangen wird.