LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.04.2021
3 Sa 129/20
Normen:
AGG § 6 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1181/19

Indizwirkung für § 22 AGG bei Rekrutierung junger Talente auf HomepageDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Nichtverletzung des GleichbehandlungsgrundsatzesAusrichtung auf junge Bewerber keine unternehmerische Selbstbeschreibung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 129/20

DRsp Nr. 2022/1371

Indizwirkung für § 22 AGG bei Rekrutierung junger Talente auf Homepage Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Nichtverletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Ausrichtung auf junge Bewerber keine unternehmerische Selbstbeschreibung

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann ein Indiz iSd. § 22 AGG für die Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters im Bewerbungsverfahren darin liegen, dass die für das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin/ der zuständige Mitarbeiter nach den auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlichten Angaben für die "Rekrutierung von Juniorpositionen" zuständig war und sich "schwerpunktmäßig um die Rekrutierung junger Talente für den direkten Einstieg ins Berufsleben" gekümmert hat.In diesen Angaben liegt keine Selbstbeschreibung des Unternehmens gemäß der Entscheidung 8 AZR 604/16.Bei bestehender Vermutung einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2019 – 3 Ca 1181/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 6 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand