LAG Nürnberg - Urteil vom 20.05.2021
5 Sa 417/20
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 173 Abs. 1 S. 1; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KSchG § 1; AGG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 101/19

Indizwirkung wegen Nichteinladung des schwerbehinderten Bewerbers bei der BewerbungKein Vorstellungsgespräch bei verhaltensbedingt beendetem, früheren ArbeitsverhältnisPersönlichkeitsrecht und Begründung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 417/20

DRsp Nr. 2021/15731

Indizwirkung wegen Nichteinladung des schwerbehinderten Bewerbers bei der Bewerbung Kein Vorstellungsgespräch bei verhaltensbedingt beendetem, früheren Arbeitsverhältnis Persönlichkeitsrecht und Begründung eines Arbeitsverhältnisses

1. Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein. 2. Der Gesetzeszweck des § 165 Satz 3 SGB IX gebietet es nicht, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, mit dem vor noch nicht einmal einem Jahr bereits ein Arbeitsverhältnis bestand, das der Arbeitgeber verhaltensbedingt noch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG und des § 173 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gekündigt hat. 3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet kein Recht auf Einstellung, d.h. auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Es begründet lediglich einen Anspruch darauf, dass mit den eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht in ehrverletzender Weise umgegangen wird.