LAG Nürnberg - Urteil vom 21.12.2015
3 Sa 249/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3530/14

Informationspflichten des Arbeitnehmers zu möglichen Einbußen seiner Teilzeitarbeit bei der betrieblichen AltersrenteUnbegründete Zahlungsklage des Betriebsrentners bei unerheblichem Einwand gezielter Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch nachträglich angepasste Berechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung des im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielten Arbeitsentgelts

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 249/15

DRsp Nr. 2016/11944

Informationspflichten des Arbeitnehmers zu möglichen Einbußen seiner Teilzeitarbeit bei der betrieblichen Altersrente Unbegründete Zahlungsklage des Betriebsrentners bei unerheblichem Einwand gezielter Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch nachträglich angepasste Berechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung des im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielten Arbeitsentgelts

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeitnehmer über die nachteiligen Folgen einer Teilzeit für die betriebliche Altersversorgung aufzuklären.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.12.2014 Az.: 6 Ca 3530/14 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzbeträge aus einer betrieblichen Zusatzversorgung.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.08.2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater beschäftigt.