LAG München - Beschluss vom 24.06.2004
3 TaBV 63/03
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 80 Abs. 2 S. 1, S. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 261/02

Informationsrecht des Betriebsrates bei Änderungen im Arbeitsbereich

LAG München, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 63/03

DRsp Nr. 2006/19999

Informationsrecht des Betriebsrates bei Änderungen im Arbeitsbereich

»1. Für einen Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs.2 S.1 BetrVG reicht es aus, wenn sich nach der Sachlage Aufgaben des Betriebsrats möglicherweise stellen und dies nicht von vornherein ausgeschlossen sind.2. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gem. § 80 Abs.2 S.2 BetrVG nur solche Unterlagen - z.B. Listen oder Tabellen - zur Verfügung stellen, die er selbst hat.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 80 Abs. 2 S. 1, S. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und Antragsgegnerin, dem Beteiligten zu 1) und Antragsteller sogenannte Gehaltsbandbreiten zur Verfügung zu stellen, hilfsweise um einen Anspruch auf Unterrichtung über Gehaltsbandbreiten, sowie um die vom Antragsteller begehrte Unterrichtung über die Kriterien der vergütungsmäßigen Kompensation derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die vertraglich verpflichtet sich, nicht nur regelmäßig 35 Stunden in der Woche, sondern 40 Stunden in der Woche zu arbeiten.