I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und Antragsgegnerin, dem Beteiligten zu 1) und Antragsteller sogenannte Gehaltsbandbreiten zur Verfügung zu stellen, hilfsweise um einen Anspruch auf Unterrichtung über Gehaltsbandbreiten, sowie um die vom Antragsteller begehrte Unterrichtung über die Kriterien der vergütungsmäßigen Kompensation derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die vertraglich verpflichtet sich, nicht nur regelmäßig 35 Stunden in der Woche, sondern 40 Stunden in der Woche zu arbeiten.
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