Autor: Kloppenburg |
Dem Betriebsrat sind alle kündigungsrelevanten Gesichtspunkte mitzuteilen (siehe auch das Muster für eine entsprechende Mitteilung in Teil 7/5.8.1). Ausgangspunkt sind die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers von den für die Kündigung relevanten Tatsachen. Es gilt der Grundsatz der sogenannten "subjektiven Determination", wonach der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben.12) Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat all die Tatsachen mitteilen, die diesem nicht schon bekannt sind. Teilt der Arbeitgeber objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen dem Betriebsrat deshalb nicht mit, weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht stützen will, dann ist die Anhörung grundsätzlich ordnungsgemäß, weil eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG führt.
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