BAG - Urteil vom 16.07.2015
2 AZR 15/15
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 7; SGB IX § 84 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 169
AUR 2016, 81
ArbRB 2016, 35
BAGE 152, 118
BB 2016, 179
DB 2016, 298
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 3
NJW 2016, 588
NJW 2016, 8
NZA 2016, 99
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 206/14
ArbG Siegen, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1466/12

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats hinsichtlich der Gründe für eine beabsichtigte Kündigung gem. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG

BAG, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 15/15

DRsp Nr. 2016/139

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats hinsichtlich der Gründe für eine beabsichtigte Kündigung gem. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Orientierungssätze: 1. Das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das bedeutet nicht, dass das Revisionsgericht zur Amtsermittlung verpflichtet wäre, solange ein das Hindernis begründender Sachverhalt weder behauptet, noch gerichtsbekannt oder erkennbar wahrscheinlich ist.