Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.01.2014 –
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 aufgelöst ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter in ihrem Betrieb in Olpe weiter zu beschäftigen.
2)Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3)Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
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