LAG Hamm - Urteil vom 05.08.2014
7 Sa 206/14
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; § 103 Abs.1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1466/12

Rechtsfolgen der Angabe unrichtiger Tatsachen bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer personenbezogenen Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 206/14

DRsp Nr. 2014/14099

Rechtsfolgen der Angabe unrichtiger Tatsachen bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer personenbezogenen Kündigung

Entschließt der Arbeitgeber sich aufgrund umfangreicher krankheitsbedingter Ausfallzeiten des Arbeitnehmers zu einer Kündigung mit der Begründung, dieser habe nicht sämtliche Maßnahmen ergriffen, um seine Gesundheit wieder herzustellen, so erweist sich die Kündigung als unwirksam, wenn in der Anhörung des Betriebsrats neben den Ausfallzeiten angeführt wird, der Arbeitnehmer habe eine ihm empfohlene Schmerztherapie vorzeitig abgebrochen und dies nicht den Tatsachen entspricht.

Tenor

1)

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.01.2014 – 3 Ca 1466/12 O – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 aufgelöst ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter in ihrem Betrieb in Olpe weiter zu beschäftigen.

2)

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 KSchG; § 103 Abs.1 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 1. 2.