LAG Berlin - Beschluss vom 18.03.2003
3 TaBV 2346/02
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 94 Abs. 7 Satz 4 ; SGB IX § 95 Abs. 1 Satz 4 ; SGB IX § 96 Abs. 2 ; SGB IX § 96 Abs. 3 ; SGB IX § 96 Abs. 4 Satz 4 ; SGB IX § 98 ; BVG § 78 Satz 1 ; PersVG Berlin § 28 Abs. 1 ; PersVG Berlin § 44 ; BPersVG § 107 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 93 BV 18270/02

Inhalt der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhindung der Vertrauensperson nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder der Verhinderung des zur Aufgabenerledigung stellvertretenden Mitglieds nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 TaBV 2346/02

DRsp Nr. 2003/11126

Inhalt der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhindung der Vertrauensperson nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder der Verhinderung des zur Aufgabenerledigung stellvertretenden Mitglieds nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

»1. Die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX schließt es nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus, dass die Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl (1. Stellvertreter) das verfügbare stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben heranziehen kann. 2.Dieses Recht steht auch dem stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für die Dauer seiner Stellvertretung bei Verhinderung der Vertrauensperson zu.