BAG - Urteil vom 22.09.2016
2 AZR 700/15
Normen:
BGB § 134; BGB § 242; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2a; SGB IX § 91 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
AP SGB IX § 85 Nr. 14
NJW 2017, 684
NZA 2017, 304
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 48/14
ArbG Stuttgart, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6190/13

Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats vor jeder KündigungInformation des Arbeitgebers über einen Sonderkündigungsschutz erst nach Zugang der KündigungWeitere Informationen für den Betriebsrat nach Abschluss des AnhörungsverfahrensAuflösungsantrag nur bei Sozialwidrigkeit der Kündigung

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 700/15

DRsp Nr. 2017/969

Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats vor jeder Kündigung Information des Arbeitgebers über einen Sonderkündigungsschutz erst nach Zugang der Kündigung Weitere Informationen für den Betriebsrat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens Auflösungsantrag nur bei Sozialwidrigkeit der Kündigung

Orientierungssätze: 1. Das Recht des Arbeitnehmers, sich erstmalig nach Zugang der Kündigung auf eine Schwerbehinderung und damit auf den Sonderkündigungsschutz gem. §§ 85 ff. SGB IX zu berufen, unterliegt der Verwirkung (§ 242 BGB). Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung ist von der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG auszugehen. Hinzuzurechnen ist die Zeitspanne, innerhalb derer der Arbeitnehmer den Zugang der Information beim Arbeitgeber zu bewirken hat. Ein Berufen auf den Sonderkündigungsschutz innerhalb dieses Zeitraums ist regelmäßig nicht als illoyal verspätet anzusehen. Hierbei darf es dem Arbeitnehmer auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er - etwa zu Beweiszwecken - eine schriftliche Mitteilung wählt.