LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2015
17 Sa 48/14
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6190/13

Wiederholung der Betriebsratsanhörung bei wesentlicher Änderung des SachverhaltsUnwirksame Kündigung eines schwerbehinderten Bereichsleiters bei wesentlicher Änderung aufgrund umfangreicher Stellungnahme zum Kündigungssachverhalt im Rahmen des Verfahrens vor dem Integrationsamt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 48/14

DRsp Nr. 2016/143

Wiederholung der Betriebsratsanhörung bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts Unwirksame Kündigung eines schwerbehinderten Bereichsleiters bei wesentlicher Änderung aufgrund umfangreicher Stellungnahme zum Kündigungssachverhalt im Rahmen des Verfahrens vor dem Integrationsamt

Die Betriebsratsanhhörung ist zu wiederholen, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der dem Betriebsrat im ersten Anhörungsverfahren unterbreitete Sachverhalt in wesentlichen Punkten zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat (im Anschluss an BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, 11.03.1998 - 2 AZR 401/97; 18.05.1994 - 2 AZR 626/93; 28.06.1984 - 2 AZR 217/83; 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78; 26.05.1977 - 2 AZR 201/76). Eine solche wesentliche Änderung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einer auf zahlreiche einzelne Vorwürfe gestützten Kündigung dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der Arbeitnehmer habe sich auf eine schriftliche Anhörung nicht geäußert, und der Arbeitnehmer kurz darauf im Rahmen einer Verhandlung vor dem Integrationsamt eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme abgibt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (14 Ca 6190/13) vom 02.07.2014 im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. II. III. IV. V.