BAG - Beschluß vom 28.10.1986
1 ABR 11/85
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3, Abs. 5 S. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
BB 1987, 404
DB 1987, 692
DRsp VI(642)247a
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 20
EzBAT § 15 BAT Dienstplan Nr. 1
NZA 1987, 248
SAE 1987, 277
ZTR 1987, 63

Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

BAG, Beschluß vom 28.10.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 11/85

DRsp Nr. 1992/6271

Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

»1. Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen.2. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, daß alle Fragen der Schichtarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner können sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen.3. Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3, Abs. 5 S. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 4 ;

»Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG [BetrVerfG] hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Diesem Mitbestimmungsrecht unterfällt nicht nur die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen. Es umfaßt auch den Schicht- oder Dienstplan selbst. ...