BAG - Beschluss vom 14.12.2016
7 ABR 8/15
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 114
ArbRB 2017, 177
DB 2017, 1332
EzA-SD 2017, 13
NZA 2017, 514
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 51/14
ArbG Celle, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/13

Inhalt und Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des BetriebsratsZur Abgrenzung der allgemeinen Kostentragungspflicht von der Einschaltung von Sachverständigen oder Beratern durch den BetriebsratHonorarzusage an einen Rechtsanwalt nur Ausnahmefall der Kostentragungspflicht

BAG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 8/15

DRsp Nr. 2017/3669

Inhalt und Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats Zur Abgrenzung der allgemeinen Kostentragungspflicht von der Einschaltung von Sachverständigen oder Beratern durch den Betriebsrat Honorarzusage an einen Rechtsanwalt nur Ausnahmefall der Kostentragungspflicht

Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Wahrung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren für erforderlich halten durfte.