LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.10.2014
11 TaBV 51/14
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 4; BetrVG § 111 S. 2; RVG § 34; BRAGO § 65;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/13

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des BetriebsratsStundensätze für ein angemessenes Rechtsanwaltshonorar

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 51/14

DRsp Nr. 2020/10578

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats Stundensätze für ein angemessenes Rechtsanwaltshonorar

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung zu tragen. Es besteht aber kein Erfahrungssatz dafür, dass ein mit dem Rechtsanwalt vereinbartes Zeithonorar teurer ist als das gesetzliche Rechtsanwaltshonorar. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umstand, dass die gesetzlichen Gebührenvorschriften keinen Raum lassen für eine angemessene Berücksichtigung einer besonderen fachlichen Heraushebung und Erfahrung des Rechtsanwalts.