LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2010
13 Sa 1984/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 252/09

Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Verweisung auf Tarifvertrag; deklaratorische Benennung von Urlaubstagen und Urlaubsgeld bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf jeweils geltende Tarifverträge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1984/09

DRsp Nr. 2010/20504

Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Verweisung auf Tarifvertrag; deklaratorische Benennung von Urlaubstagen und Urlaubsgeld bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf jeweils geltende Tarifverträge

1. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge sind sogar wenn es sich um dynamische Verweisungen handelt, weder überraschende noch intransparente Klauseln im Sinne der §§ 305 c Abs. 1 und 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Auf arbeitsvertragliche Klausel, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, ist die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB in der Regel nicht anwendbar, weil sich die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten lässt.

1. Sind im Arbeitsvertrag die begehrten Urlaubstage und das zusätzliche Urlaubsgeld konkret nach Anzahl und Betrag genannt, gibt diese Benennung gleichwohl nur den Tarifstatus zur Zeit des Vertragsschlusses wieder und ist allein deklaratorischer Natur, wenn die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass sich sowohl die Urlaubstage wie auch das zusätzliche Urlaubsgeld nach den in Bezug genommenen Tarifverträgen richten sollen, die in der derzeit geltenden Fassung weniger Urlaubstage und den Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes vorsehen.