LAG Berlin-Brandenburg - Teilurteil vom 03.06.2010
15 Sa 166/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; ArbZG § 16 Abs. 2; ArbZG § 21a Abs. 7; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 421;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 19044/08

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Abgeltung von Über- und Mehrarbeit durch die vereinbarte Bruttovergütung; Duldung von Überstunden bzw. Mehrarbeit durch den Arbeitgeber; Verwirkung des Zahlungsanspruchs; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers; Substanziiertes Bestreiten durch den Arbeitgeber; Schätzung durch das Gericht

LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 166/10

DRsp Nr. 2010/15226

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Abgeltung von Über- und Mehrarbeit durch die vereinbarte Bruttovergütung; Duldung von Überstunden bzw. Mehrarbeit durch den Arbeitgeber; Verwirkung des Zahlungsanspruchs; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers; Substanziiertes Bestreiten durch den Arbeitgeber; Schätzung durch das Gericht

1. Die vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam. 2. Verlangt ein angestellter Rechtsanwalt erst nach zweieinhalb Jahren die Bezahlung von zuletzt über 900 Überstunden, kann dem nicht der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden. Dies scheitert daran, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden nie Kenntnis von der Ableistung der Überstunden hatte. Dem Verwirkungseinwand steht auch entgegen, dass die Beklagte bis heute von der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Abgeltungsklausel ausgegangen ist.