Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß §
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 16.02.2006 (Bl. 58 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis sei durch eine Aufhebungsvereinbarung mit Ablauf des 31.10.2005 beendet worden.
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