LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.08.2009
4 TaBV 12/09
Normen:
MTV Kfz-Gewerbe S-H § 3 Abs. 1 C; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.02.1920 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 40/08

Initiativrecht des Betriebsrates zur Änderung einseitig eingeführter Arbeitszeitkonten; unbegründete Unterlassungsklage bei Möglichkeit eines Einigungsstellenverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 12/09

DRsp Nr. 2009/22289

Initiativrecht des Betriebsrates zur Änderung einseitig eingeführter Arbeitszeitkonten; unbegründete Unterlassungsklage bei Möglichkeit eines Einigungsstellenverfahren

Ein ursprünglich von der Arbeitgeberin gemäß § 3 Abs. 1. C. MTV Kfz-Gewerbe S-H in einem Betrieb ohne Betriebsrat eingeführtes Arbeitszeitkonto darf die Arbeitgeberin auch dann zunächst weiter anwenden, wenn nunmehr ein Betriebsrat existiert. Es ist Sache des Betriebsrats, über sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Änderungen zu initiieren.

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.02.209 - 5 BV 40/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Kfz-Gewerbe S-H § 3 Abs. 1 C; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Beteiligten zu 1) (Betriebsrat) gegen die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) auf Unterlassung der Anordnung und Duldung von Überstunden ab der 37. Wochenarbeitsstunde ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates beziehungsweise Ersetzung derselben durch den Spruch einer Einigungsstelle. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin).