BAG - Urteil vom 26.09.2012
4 AZR 512/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2, 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung (TV Sanierung vom 14. Oktober 2004) § 10 Abs. 3; Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung (TV Zusatzzahlung vom 14. Oktober 2004) § 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1178/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7139/08

Inkrafttreten eines Tarifvertrages nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 512/10

DRsp Nr. 2013/2095

Inkrafttreten eines Tarifvertrages nach Betriebsübergang

Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst später in Kraft, beginnt die für die Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB maßgebende Tarifgeltung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2010 - 14/17 Sa 1178/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2, 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung (TV Sanierung vom 14. Oktober 2004) § 10 Abs. 3; Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung (TV Zusatzzahlung vom 14. Oktober 2004) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Zusatzzahlung.

Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ist seit dem 2. Januar 1989 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen, namentlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der N AG, beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 1989 wurde ua. vereinbart, dass hinsichtlich des Lohns und der Kündigungsfristen der Tarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen sowie hinsichtlich des Urlaubs die "jeweils gültigen Bestimmungen des zuständigen Tarifvertrages" Anwendung finden sollten.