1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2010 - 14/17 Sa 1178/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten um eine tarifliche Zusatzzahlung.
Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ist seit dem 2. Januar 1989 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen, namentlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der N AG, beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 1989 wurde ua. vereinbart, dass hinsichtlich des Lohns und der Kündigungsfristen der Tarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen sowie hinsichtlich des Urlaubs die "jeweils gültigen Bestimmungen des zuständigen Tarifvertrages" Anwendung finden sollten.
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