BAG - Urteil vom 26.09.2012
4 AZR 511/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2, 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung (TV Sanierung vom 14. Oktober 2004) § 10 Abs. 3; Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung (TV Zusatzzahlung vom 14. Oktober 2004) § 2;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 437
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1177/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7138/08

Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 511/10

DRsp Nr. 2013/2094

Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebsübergang

Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst später in Kraft, ist für den Beginn der Tarifgeltung der Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Zuvor gehört der tarifvertragliche Regelungsgegenstand nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2010 - 14/17 Sa 1177/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2, 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung (TV Sanierung vom 14. Oktober 2004) § 10 Abs. 3; Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung (TV Zusatzzahlung vom 14. Oktober 2004) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Zusatzzahlung.

Die Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ist seit dem 21. Oktober 1990 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen, namentlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der N AG, beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2002 heißt es ua.: