BAG - Beschluss vom 29.09.2020
1 ABR 17/19
Normen:
MTV Azubi der D. AG (i.d.F.v. 01.08.2016) § 23; TV Mitbestimmung der D. AG v. 01.08.2016 § 3 Abs. 4; Konzernrichtlinie Stellenbesetzung der D AG vom 12.12.2003 Nr. 2.1 und Nr. 8.1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 13
AuR 2021, 45
BB 2020, 2931
EzA-SD 2020, 11
NZA 2021, 68
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 24/18
ArbG Hannover, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 21/17

Innerbetriebliche Ausschreibung aller Stellen auf Verlangen des BetriebsratsÜbernahme von im Konzern ausgebildeten Nachwuchskräften als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGKeine Einschränkung des betriebsrätlichen Rechtsanspruchs aus § 93 BetrVG

BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 17/19

DRsp Nr. 2020/17591

Innerbetriebliche Ausschreibung aller Stellen auf Verlangen des Betriebsrats Übernahme von im Konzern ausgebildeten Nachwuchskräften als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Keine Einschränkung des betriebsrätlichen Rechtsanspruchs aus § 93 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Verlangt der Betriebsrat die innerbetriebliche Ausschreibung von allen im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplätzen, muss der Arbeitgeber auch solche ausschreiben, die mit im Konzern ausgebildeten Nachwuchskräften besetzt werden sollen (Rn. 12 ff.). 2. Will der Arbeitgeber im Konzern ausgebildete Nachwuchskräfte in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, stellt dies eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, die der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedarf (Rn. 15). 3. Die Gesamt- und Konzernbetriebsparteien sind nicht berechtigt, den dem Betriebsrat in § 93 BetrVG gewährten Rechtsanspruch einzuschränken (Rn. 22).

Die Vorschrift des § 93 BetrVG gibt eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Februar 2019 - 13 TaBV 24/18 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MTV Azubi der D. AG (i.d.F.v. 01.08.2016) § 23;