Die Inobhutnahme gemäß § 42SGB VIII ist eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen, und nicht bereits die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Allerdings ist sie nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2SGB VIII ergibt, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe, kann mithin im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses andauern.
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