LAG Köln - Urteil vom 27.08.2015
7 Sa 342/15
Normen:
InsO § 131; InsO § 140; InsO § 143;
Fundstellen:
NZI 2016, 6
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1622/14

Insolvenzanfechtung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Raten

LAG Köln, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 342/15

DRsp Nr. 2016/8762

Insolvenzanfechtung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Raten

Trifft der spätere Insolvenzschuldner mit der Gerichtsvollzieherin zur Abwendung einer sonst drohenden Mobiliarpfändung eine Ratenzahlungsvereinbarung, so handelt es sich bei den innerhalb des Zeitraums des § 131 I Nr.2 InsO tatsächlich gezahlten Raten um anfechtbare inkongruente Zahlungen, auch wenn der Zwangsvollstreckungsauftrag und die Ratenzahlungsvereinbarung lange vor Beginn dieses Zeitraums erfolgt waren.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.10.2014 in Sachen3 Ca 1622/14 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131; InsO § 140; InsO § 143;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach erfolgter Insolvenzanfechtung.

Der Beklagte war im Jahr 2010 Arbeitnehmer des späteren Insolvenzschuldners. Für die Zeit vom 01.03. bis 03.05.2010 hatte er offenen Lohn in Höhe von 3.071,42 € zu beanspruchen, die in dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2011, 3 Ca 1750/10 h, tituliert wurden.