BAG - Urteil vom 17.11.1992
3 AZR 51/92
Normen:
AFG § 141 b Abs. 2 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 1 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG
BAGE 71, 364
BAGE 71, 365
BB 1993, 943
DB 1993, 986
DB 1993. 1037
DB 1994, 325
EzA § 7 BetrAVG Nr. 45
KTS 1993, 480
MDR 1993, 772
NJW 1994, 276
NZA 1993, 843
ZIP 1993, 696
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 68/90
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 11.11.1991 - 14/9 Sa 158/91 -,

Insolvenzschutz für Lebensversicherung

BAG, Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 51/92

DRsp Nr. 1996/6142

Insolvenzschutz für Lebensversicherung

»1. Einbußen bei einer Direktversicherung nach § 1 Abs. 2 BetrAVG (hier: Kapitallebensversicherung), die dem durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht begünstigten Arbeitnehmer entstanden sind, weil der Arbeitgeber die Beiträge an den Versicherer nicht vertragsgemäß entrichtet hat, sind nicht insolvenzgesichert. 2. Die Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft, wenn Beiträge zu den genannten Direktversicherungen nicht bei Fälligkeit gezahlt werden. Sie können bei Insolvenz ihres Arbeitgebers vorübergehend die Beiträge selbst zahlen und sie als Konkursausfallgeld geltend machen. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. 3. Es bleibt offen, ob auch der Versicherer in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über Beitragsrückstände und eine bevorstehende außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 39 VVG) zu unterrichten und dem Arbeitnehmer das Recht einzuräumen, die Versicherung durch Zahlung eigener Beiträge fortzuführen.«

Normenkette:

AFG § 141 b Abs. 2 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 1 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) Insolvenzschutz für Ausfälle bei einer Direktversicherung.