LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2009
22 Sa 579/09
Normen:
GmbHG § 13 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; AltTZG § 8a; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 91/08

Insolvenzsicherung der Altersteilzeit; unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung des Altersteilzeitwertguthabens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 22 Sa 579/09

DRsp Nr. 2010/20787

Insolvenzsicherung der Altersteilzeit; unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung des Altersteilzeitwertguthabens

1. § 8 a ATZG richtet sich nach seinem Wortlaut nur an die Arbeitgeberin; insoweit hat der Gesetzgeber den Schutz beschränkt und hingenommen, dass es bei einer insolventen GmbH nur unzureichende oder überhaupt keine Möglichkeiten der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht des Wertguthabens gibt. 2. Eine Haftung von GmbH-Geschäftsführern nach § 823 Abs. 2 BGB mit § 8 a ATZG ist ausgeschlossen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.10.2008 - 5 Ca 91/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 13 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; AltTZG § 8a; StGB § 263 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die in verschiedenen Zeiträumen als GmbH-Geschäftsführer tätigen Beklagten wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit.