I. Arbeitsgericht Saarlouis - Urteil vom 14. August 1996 - 1 Ca 1399/95 -,
LAG Saarland, vom 04.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 180/96
Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 361/98
DRsp Nr. 2000/8048
Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
»1. Ein außergerichtlicher Vergleich iSd. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3BetrAVG aF (= § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nF) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentenrecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis für den Abschluß außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer.2. § 7 Abs. 2BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen.3. Eine vertragliche Übernahme der nach § 7 Abs. 2BetrAVG nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den Pensions-Sicherungs-Verein bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gemäß § 415 Abs. 1BGB.4. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2BetrAVG nur insoweit auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, als er nach § 7BetrAVG einstandspflichtig ist (Fortführung von BAG 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 - BAGE 42, 188, 191).«
Normenkette:
BGB §§ 242, 279, 415 Abs. 1, §§ 397, 779 ; (a.F.) § Abs. S. 3 Nr. , (n.F.: § Abs. S. 3 Nr. ), § 2 Abs. 1, 5, § 8 Abs. 1;
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