LAG Saarland - Urteil vom 04.03.1998
2 Sa 180/96
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, §§ 6, § 7 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB §§ 414, 415, 416 ; SGB VI §§ 35, 36, 37, 38, 39, 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 1 Ca 1399/95 - 14.08.96,

betriebliche Altersversorgung: Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

LAG Saarland, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 180/96

DRsp Nr. 2001/5701

betriebliche Altersversorgung: Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

1. Nach § 9 Abs. 2 BetrAVG gehen nur die Ansprüche und Anwartschaften des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der PSV nach § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG zu sichern verpflichtet ist, auf den PSV als den Träger der Insolvenzsicherung über, nicht dagegen die Rechtsstellung des Versorgungsberechtigten insgesamt, so daß der gesetzliche Forderungsübergang an dem Verpflichtungsumfang des Arbeitgebers aus seiner Versorgungszusage nichts ändert. 2. Der gesetzliche Forderungsübergang des § 9 Abs. 2 BetrAVG besteht unabhängig davon, inwieweit der PSV den Berechtigten tatsächlich befriedigt. 3. Stellt sich jedoch im nachhinein heraus, daß der PSV nicht in vollem Umfang leistet bzw zu leiten verpflichtet ist, so kann der Berechtigte von dem PSV entweder die Rückabtretung der Forderung oder eine Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen (gewillkürte Prozeßstandschaft) verlangen.