LAG Berlin - Urteil vom 05.11.2004
6 Sa 1544/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 48
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 6290/04

Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Berlin, Urteil vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1544/04

DRsp Nr. 2005/221

Interessenausgleich mit Namensliste

»§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ist verfassungsmäßig.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Die am ..... 1955 geborene, ledige Klägerin stand seit dem 27. Juli 1981 in den Diensten der Beklagten. Sie wurde zuletzt als Produktionsmitarbeiterin gegen eine Vergütung nach LG 2 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, in Höhe von rund 1.900,-- ± brutto monatlich beschäftigt.

Am 08. Februar 2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Liste der Namen von 55 zu entlassenden Arbeitnehmern der LG 1 bis 4 (Ablichtungen Bl. 10-13 d.A.), darunter auch die Klägerin auf Position 32. Zur Sozialauswahl enthielt der Interessenausgleich unter Nr. 4 folgende Regelung:

"4.1 Die Auswahl ist unter den Mitarbeitern der Lohngruppen 1 bis 4 erfolgt. Diese Mitarbeiter sind nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und der für diese Tätigkeit erforderlichen Qualifikation vergleichbar. Es handelt sich um Anlerntätigkeiten, die von jedem Mitarbeiter dieser Gruppen - ggf. nach einer kurzen Einarbeitungszeit - ausgeübt werden können.

4.2 Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen waren: