Die am ..... 1955 geborene, ledige Klägerin stand seit dem 27. Juli 1981 in den Diensten der Beklagten. Sie wurde zuletzt als Produktionsmitarbeiterin gegen eine Vergütung nach LG 2 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, in Höhe von rund 1.900,-- ± brutto monatlich beschäftigt.
Am 08. Februar 2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Liste der Namen von 55 zu entlassenden Arbeitnehmern der LG 1 bis 4 (Ablichtungen Bl. 10-13 d.A.), darunter auch die Klägerin auf Position 32. Zur Sozialauswahl enthielt der Interessenausgleich unter Nr. 4 folgende Regelung:
"4.1 Die Auswahl ist unter den Mitarbeitern der Lohngruppen 1 bis 4 erfolgt. Diese Mitarbeiter sind nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und der für diese Tätigkeit erforderlichen Qualifikation vergleichbar. Es handelt sich um Anlerntätigkeiten, die von jedem Mitarbeiter dieser Gruppen - ggf. nach einer kurzen Einarbeitungszeit - ausgeübt werden können.
4.2 Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen waren:
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