LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.04.2004
5 Sa 539/03
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; BGB § 612 a ; KSchG § 1 a ;
Fundstellen:
AuR 2004, 278
NZA-RR 2005, 144
NZA-RR 2005, 30
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 533/03
ArbG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 596 c/03

Interessenausgleich und Sozialplan; ergänzende Betriebvereinbarung; zusätzliche Sozialplanleistung bei Klageverzicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 539/03

DRsp Nr. 2004/10724

Interessenausgleich und Sozialplan; ergänzende Betriebvereinbarung; zusätzliche Sozialplanleistung bei Klageverzicht

»1. Eine den Sozialplan ergänzende, am gleichen Tag geschlossene Betriebsvereinbarung, die weitere Ansprüche (hier: Qualifizierungsmaßnahme und zusätzliche Abfindung) der von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter zum Gegenstand hat, ist Bestandteil des nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG geschlossenen Sozialplans. 2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, in einem Sozialplan die Zahlung einer Abfindung an entlassene Arbeitnehmer von einem Klageverzicht derselben abhängig zu machen (im Anschluss an: BAG, Urt. v. 20.12.1983 - 1 AZR 442/82 -, BAGE 44, 364). 3. Dieses Verknüpfungsverbot von Sozialplanabfindung und Klageverzicht gilt auch dann, wenn in einem Sozialplan lediglich die Zahlung eines Teils der Abfindung von einem Klageverzicht abhängig gemacht wird und der übrige Teil der Abfindung bedingungslos an gekündigte Mitarbeiter gezahlt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; BGB § 612 a ; KSchG § 1 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung.