LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2013
4 TaBV 138/13
Normen:
BetrVG 112a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/13

Interessenausgleich und Zeitpunkt der Wahl eines BetriebsratsZuständigkeit der Einigungsstelle für SozialplanOffensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 138/13

DRsp Nr. 2014/11445

Interessenausgleich und Zeitpunkt der Wahl eines Betriebsrats Zuständigkeit der Einigungsstelle für Sozialplan Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

Ein erst nach dem Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung gewählter Betriebsrat ist für den Abschluss eines Interessenausgleichs anlässlich dieser Maßnahme im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig. Hinsichtlich eines Sozialplans kann nach dem derzeitigen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur ein Einigungsstellenbestellungsantrag dagegen nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2013 - 3 BV 7/13 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Der Richter am Arbeitsgericht Dr. A wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "Verhandlung und Entscheidung über einen Sozialplan aus Anlass der Stilllegung des Betriebes B zum 31. Dezember 2013" bestellt.

Die Zahl der Beisitzer beträgt zwei pro Seite.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG 112a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.