Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2012 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die als Beschäftigungsträgerin Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bereitstellt.
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