LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2015
L 4 AS 241/12
Normen:
SGB II § 16d;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2711/08

Interessenbekundungsverfahren Schulversorgung - Gesunde ErnährungBestandskraft eines SchlussbescheidesFeststellung durch gesonderten Verwaltungsakt

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 241/12

DRsp Nr. 2016/5752

Interessenbekundungsverfahren Schulversorgung - Gesunde Ernährung Bestandskraft eines Schlussbescheides Feststellung durch gesonderten Verwaltungsakt

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Beschäftigungsträger mit Bestandskraft des Schlussbescheides keine weiteren Vergütungsansprüche und damit auch keine Neubescheidung des Förderantrages mehr geltend machen kann. 2. Er sieht sich bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; dieses hat bei einer vergleichbaren (und früher umstrittenen) Konstellation im Kassenarztrecht nunmehr festgestellt, dass für die gerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen, Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung eines Honorars nur dann und solange Raum ist, als die jeweiligen Abrechnungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. 3. Das gilt auch dann, wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt sind.

Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2012 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16d;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die als Beschäftigungsträgerin Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bereitstellt.