BAG - Urteil vom 10.11.1993
4 AZR 316/93
Normen:
BRTV-Bau § 5 Nr. 6; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 168 zu § 1 TVG
BAGE 75, 66
BAGE 75, 67
BB 1993, 2307
BB 1993, 2307, 2339
BB 1994, 795
DB 1994, 683
EzA § 4 TVG Nr. 70
NZA 1994, 622
SAE 1995, 135
AuA 1994, 27
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 25.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 39/93

Interlokales Tarifvertragsrecht

BAG, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 316/93

DRsp Nr. 1994/1556

Interlokales Tarifvertragsrecht

»1. § 5 Zif f. 6 BRTV-Bau i. d. F. vom 19. Mai 1992 ist eine tarivertragliche Kollisionsnorm. Sie bestimmt zwischen beiderseits Tarifgebundenen den Lohnanspruch eines Bauarbeiters, der auf eine Baustelle außerhalb des Tarifgebietes entsandt worden ist, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat. 2. § 5 Zif f. 6 BRTV-Bau gilt bei beiderseitiger Tarifbindung auch zu Gunsten von Arbeitnehmern, die von einem Betrieb in den neuen Bundesländern aus auf einer Baustelle in den alten Bundesländern tätig werden. 3. In einem solchen Fall hat der in den alten Bundesländern tätige Arbeitnehmer Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn, den die Bezirkslohntabelle vorsieht, in dessen Geltungsbereich die Baustelle liegt.