LAG Köln - Urteil vom 24.09.2008
3 Sa 1484/07
Normen:
ZPO § 183 ; ZPO § 184 ; ZPO § 189 ; ZPO § 1068 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1808/07

internationale Zuständigkeit; Auslandszustellung

LAG Köln, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1484/07

DRsp Nr. 2008/19870

internationale Zuständigkeit; Auslandszustellung

»1. Die Vorschriften der §§ 1067 ff. ZPO regeln die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union. Sie stellen Spezialvorschriften dar, die ausschließlich für die Staaten der Europäischen Union gelten, gleichzeitig aber in diesem Bereich allgemeinen prozessualen Bestimmungen vorgehen. 2. Im Geltungsbereich des § 1068 ZPO bewirkt eine Übermittlung durch einfache Post keine wirksame Zustellung.«

Normenkette:

ZPO § 183 ; ZPO § 184 ; ZPO § 189 ; ZPO § 1068 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Beklagte ist Director einer Firma I International Ltd. mit Sitz in L , die u. a. diverse Textilfirmen in Tunesien betreibt. Der in A wohnhafte Kläger schloss unter dem 21.08.2001 einen in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag. Nach diesem Vertrag sollte der Kläger mit Wirkung ab dem 15.10.2001 als "Plant Manager Tunisia" zu einem Jahresgehalt von 120.000,00 DM tätig werden. Wörtlich heißt es im Anschreiben zu diesem Arbeitsvertrag, dass dem Kläger eine Stellung "als Firmenmanager für unser tunesisches Werk" bestätigt werde. In dem Vertrag heißt es weiter auszugsweise:

"I bietet Ihnen eine vorübergehende Nutzung der Firmenwohnung, bis Sie eine eigene geeignete Unterkunft gefunden haben...