Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Beklagte ist Director einer Firma I International Ltd. mit Sitz in L , die u. a. diverse Textilfirmen in Tunesien betreibt. Der in A wohnhafte Kläger schloss unter dem 21.08.2001 einen in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag. Nach diesem Vertrag sollte der Kläger mit Wirkung ab dem 15.10.2001 als "Plant Manager Tunisia" zu einem Jahresgehalt von 120.000,00 DM tätig werden. Wörtlich heißt es im Anschreiben zu diesem Arbeitsvertrag, dass dem Kläger eine Stellung "als Firmenmanager für unser tunesisches Werk" bestätigt werde. In dem Vertrag heißt es weiter auszugsweise:
"I bietet Ihnen eine vorübergehende Nutzung der Firmenwohnung, bis Sie eine eigene geeignete Unterkunft gefunden haben...
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