LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2008
1 Sa 64/07
Normen:
EuGVVO Art. 19 Nr. 2 a, b ; ZPO § 280 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1642/06

Internationale Zuständigkeit bei Arbeitsrechtsstreit im europäischen Fährverkehr - Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes und der einstellenden Niederlassung - Ort des Arbeitsantritts als gewöhnlicher Arbeitsort bei Beschäftigung an Bord von Fährschiffen auf festen Routen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 64/07

DRsp Nr. 2008/14487

Internationale Zuständigkeit bei Arbeitsrechtsstreit im europäischen Fährverkehr - Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes und der einstellenden Niederlassung - Ort des Arbeitsantritts als gewöhnlicher Arbeitsort bei Beschäftigung an Bord von Fährschiffen auf festen Routen

1. Mit Sinn und Zweck von Art. 19 Nr. 2 a EuGVVO ist es nicht zu vereinbaren, für Seefahrer von einem dauerhaften und konstanten Arbeitsort an Bord des Schiffes auszugehen und diesen dem Flaggenstaat zuzuordnen, da damit der Schutzgedanke von Art. 19 Nr. 2 a EuGVVO gesprengt wird und der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes durch den mit geringem Aufwand möglichen Flaggenwechsel manipulationsoffen ist.2. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm ist zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeiten an unterschiedlichen geografischen Orten in verschiedenen Mitgliedsstaaten zu erbringen haben, darauf abzustellen, von welchem Ort aus sie ihre Arbeit an Bord von Fährschiffen auf festen Routen antreten und an den sie nach Verrichtung der Arbeit in ihre Freizeit entlassen werden.