LAG München - Urteil vom 14.09.2006
2 Sa 1234/05
Normen:
EuGVVO Art. 2 Abs. 1 Art. 60 Abs. 1, 1 b ; ZPO § 280 § 303 § 538 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 19494/04

Internationale Zuständigkeit bei ausländischem Sitz und inländischer Hauptverwaltung einer juristischen Person - Wahlrecht der Klägerin - Hauptverwaltung als Ort der Geschäftsführung

LAG München, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1234/05

DRsp Nr. 2008/14819

Internationale Zuständigkeit bei ausländischem Sitz und inländischer Hauptverwaltung einer juristischen Person - Wahlrecht der Klägerin - Hauptverwaltung als Ort der Geschäftsführung

1. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO können Gesellschaften und juristische Personen sowohl vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, als auch vor den Gerichten des Staates, in dem sich ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet; liegen die Orte des satzungsmäßigen Sitzes und der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in unterschiedlichen Staaten, hat die klagende Partei ein Wahlrecht.2. Die Hauptverwaltung befindet sich dort, wo die Verwaltung geführt wird; maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane und somit der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsaktivitäten umgesetzt werden.

Normenkette:

EuGVVO Art. 2 Abs. 1 Art. 60 Abs. 1, 1 b ; ZPO § 280 § 303 § 538 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit.