LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.1999
4 Sa 463/99
Normen:
BErzGG §§ 15 18 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 Art. 34 ; MuSchG § 14 Abs. 1 ; ZPO § 23 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 314
IPRax 2001, 461
LAGE § 15 BErzGG Nr. 4
LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 5
NZA-RR 2000, 401
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3168/98

Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; Entgeltfortzahlung; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 463/99

DRsp Nr. 2002/16903

Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; Entgeltfortzahlung; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

»1. Auf das Arbeitsverhältnis einer Flugbegleiterin deutscher Nationalität, mit Wohnsitz in Deutschland, die bei einer US-amerikanischen Fluggesellschaft mit Sitz in Chicago (USA/Illinois) beschäftigt ist, nunmehr an deren Base in Frankfurt/M. stationiert ist und von dort aus für Interkontinentalflüge in die USA eingesetzt wird, nachdem sie vorher für einige Jahre in London stationiert war und von dort aus eingesetzt wurde, findet in Anknüpfung gem. Art 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB an den Ort der Einstellungsniederlassung (Zentrale der Fluggesellschaft in Chicago) US-amerikanisches Recht, jedenfalls kein deutsches Recht, Anwendung. 2. Bei § 14 Abs. 1 MuSchG und § 3 Abs. 1 EFZG handelt es sich nicht um international zwingende (Eingriffs-) Normen i.S. von Art. 34 EGBGB, die unabhängig vom sonst anzuwendenden Recht von deutschen Gerichten zum Tragen gebracht werden müßten. Dagegen sind die §§ 15, 18 BErzGG als Eingriffsnormen nach Art. 34 EGBGB zu sehen.«

Normenkette:

BErzGG §§ 15 18 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 Art. 34 ; MuSchG § 14 Abs. 1 ; ZPO § 23 Satz 1 ;

Tatbestand: